Wird der ab heute gültige Grüne Pass auch in der Kirche verwendet? DIE INFOS

Im Hinblick auf die neuen Bestimmungen der Regierung zum Grünen Pass, die heute, Freitag, 6. August, ausgelöst werden, ist für die Teilnahme an den Feierlichkeiten in der Kirche kein Impfausweis erforderlich.

Ferner der Grüne Pass ist für Prozessionen nicht erforderlich und für diejenigen, die Sommercamps besuchen. Selbstverständlich bleibt das Protokoll über die "sicheren Messen" vom Mai 2020 in Kraft. Die Mitteilung der Diözese an die Gemeinden über die von der Regierung und der CEI erstellten Anweisungen.

In einer Mitteilung an alle Pfarreien hat der Bischof Ivo Muser und der Generalvikar Eugen Runggaldier erinnern an die neuen Bestimmungen, die vom technisch-wissenschaftlichen Ausschuss und von den Vertretern der italienischen Bischofskonferenz ausgearbeitet wurden und die in Bezug auf den ab heute geltenden "Grünen Pass" festlegen, dass er im kirchlichen Kontext verbindlich ist.

Nach dieser Anleitung ist der „Grüne Pass“ für die Teilnahme und die Feier der verschiedenen religiösen Veranstaltungen nicht verpflichtend. Auch die Teilnahme an den Prozessionen ist nicht verpflichtend. Ebenso ist es für Teilnehmer an Sommercamps (zB GREST) ​​nicht verpflichtend, auch wenn Mahlzeiten eingenommen werden sollen. Eine Ausnahme bilden die Sommercamps, die jedoch eine Übernachtung vorsehen: Für diese Typologie ist der „Grüne Pass“ erforderlich.

WO DU DEN GRÜNEN PASS BRAUCHST

Zusammenfassend wird der Grüne Pass verwendet, um:

  • Bars und Restaurants mit Tischverzehr, drinnen;
  • öffentlich zugängliche Shows, Sportveranstaltungen und Wettbewerbe;
  • Museen, andere Institute und Kultur- und Ausstellungsstätten;
  • Schwimmbäder, Schwimmzentren, Fitnessstudios, Mannschaftssportarten, Wellnesszentren, auch innerhalb von Unterkünften, beschränkt auf Indoor-Aktivitäten;
  • Festivals und Messen, Konferenzen und Kongresse;
  • Spas, Themen- und Vergnügungsparks;
  • Kulturzentren, Sozial- und Freizeitzentren, beschränkt auf Indoor-Aktivitäten und mit Ausnahme von Bildungszentren für Kinder, einschließlich Sommerzentren, und damit verbundene Catering-Aktivitäten;
  • Spielräume, Wetträume, Bingohallen und Kasinos;
  • öffentliche Wettbewerbe.